Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 08. Oktober 2023 beschlossen
- §1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Förderverein der karnevalistischen Freundschaft zu Teneriffa e.V..
- Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen werden.
- §2 Aufgabe und Zweck
- Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen zur Festigung und Beibehaltung des Brauchtums der bereits 51-jährigen Freundschaft zwischen den Karnevalisten in Düsseldorf und den Karnevalisten in Puerto de la Cruz, Teneriffa.
- Der Satzungszweck soll durch Mitgliederbeiträge sowie durch Sammlung von Spenden und Zuschüssen verwirklicht werden.
- §3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er beabsichtigt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
- Der Verein darf keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- §4 Mittel des Vereins
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- Zuschüsse
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- §5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen, Personenvereinigungen und Firmen.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
- Die Mitglieder zahlen einen vom Vorstand festzusetzenden jährlichen Beitrag. Dieser Jahresbeitrag wird im 4. Quartal fällig und soll möglichst im Bankeinzugsverfahren entrichtet werden.
- Ist ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand, kann er nach vorheriger Mahnung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
- Der Austritt aus dem Verein ist jeweils mit 3-monatiger Kündigungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres durch schriftliche Kündigung möglich.
- Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, insbesondere die in § 2 und § 3 dieser Satzung niedergelegten Aufgaben des Vereins, so kann ein Ausschluss durch zweidrittel Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen.
- Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
- Eine Mitgliedschaft im Förderverein der karnevalistischen Freundschaft zu Teneriffa e.V. unterstützt die Weiterführung der Freundschaft zwischen den Karnevalisten beider Städte und die Durchführung der Delegationsaustausche. Es berechtigt nicht automatisch am Delegationsprogramm der beiden Städte teilzunehmen.
- §6 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- §7 Mitgliederversammlung
- In einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine eigene Stimme. Ebenso hat jede juristische Person, jede Personenvereinigung, oder Firma ebenfalls nur eine Stimme. Bei juristischen Personen, Personenvereinigungen und Firmen kann zur Ausübung des Stimmrechts ein anderes Mitglied der juristischen Person, der Personenvereinigung oder Firma schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl von zwei Kassenprüfern.
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- §8 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 3. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Schriftliche Einladungen sind auch via E-Mail oder in vereinsbezogenen Chatrooms zulässig.
Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. - Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Ergänzende Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind nach §§ 32, 40 BGB im Interesse einer ausreichenden Flexibilität sinnvoll und zulässig.
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 3. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Schriftliche Einladungen sind auch via E-Mail oder in vereinsbezogenen Chatrooms zulässig.
- §9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies ein Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- §10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und zur Auflösung des Vereins eine drei/viertel Mehrheit der Gesamtmitglieder erforderlich.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- §11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Es sind nur Vereinsmitglieder wählbar. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins befugt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
- Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren wird zugelassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- §12 Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag wird bei der Vereinsgründung auf EUR 60,00 pro Jahr für natürliche Personen festgesetzt.
- Für juristische Personen, Personenmehrheiten, Firmen oder Vereine wird der Mitgliedsbeitrag auf EUR 300,00 pro Jahr festgesetzt.
- Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Änderung beschließen.
- §13 Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
- Nach Abzug aller Verbindlichkeiten fällt das verbleibende Vereinsvermögen dem Kinder- und Jugendhospiz Regenbogenland, Torfbruchstraße 25, 40625 Düsseldorf, zu.